Zurück zum BlogPraxis

Lohnabrechnung in der Gastronomie: Was du beachten musst

Redaktion GetMeGastro5. März 20267 Min. Lesezeit

Die Lohnabrechnung in der Gastronomie ist komplizierter als in den meisten anderen Branchen. Nirgendwo sonst treffen so viele Sonderfälle aufeinander: steuerfreies Trinkgeld, Minijobs an der 520-Euro-Grenze, Sonn- und Feiertagszuschläge, Saisonkräfte mit kurzfristiger Beschäftigung und Nachtarbeitszuschläge. Jeder dieser Punkte hat eigene Regeln — und jeder Fehler kann teuer werden.

Trinkgeld: Steuerfrei oder nicht?

Trinkgeld ist in der Gastronomie allgegenwärtig, aber steuerlich nicht trivial. Die Grundregel nach §3 Nr. 51 EStG:

  • Steuerfrei: Trinkgeld, das der Gast freiwillig und direkt an den Mitarbeiter gibt, ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei — ohne Obergrenze.
  • Steuerpflichtig: Trinkgeld, das der Arbeitgeber einsammelt und verteilt (Pool-System, Tronc), kann als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.

In der Praxis bedeutet das: Solange der Gast dem Kellner persönlich das Trinkgeld überreicht (oder es explizit für ihn auf dem Kartenterminal eingibt), bleibt es steuerfrei. Problematisch wird es, wenn das Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse fließt, die der Chef verteilt.

Kartenzahlung und Trinkgeld: Wenn ein Gast per Karte zahlt und dabei Trinkgeld gibt, muss das Trinkgeld technisch über den Arbeitgeber laufen. Damit es trotzdem steuerfrei bleibt, muss klar dokumentiert sein, welchem Mitarbeiter das Trinkgeld zugedacht war — und der volle Betrag muss an diesen weitergeleitet werden.

Minijobs: Die 520-Euro-Grenze im Griff

Minijobs sind das Rückgrat vieler Gastrobetriebe. Doch die 520-Euro-Grenze erfordert eine saubere Abrechnung und Zeiterfassung. Die wichtigsten Regeln:

AspektRegelung
Verdienstgrenze520 €/Monat (6.240 €/Jahr)
Maximale Stunden (bei Mindestlohn)Ca. 40,5 Std./Monat (bei 12,82 €/Std.)
Abgaben ArbeitgeberPauschale ca. 30 % (RV, KV, Steuern, Umlagen)
Abgaben ArbeitnehmerKeine (bei Befreiung von RV-Pflicht)
AufzeichnungspflichtTägliche Zeiterfassung nach §17 MiLoG

Ein häufiger Fehler: Die Verdienstgrenze wird im Jahresschnitt betrachtet. Das heißt, ein Minijobber darf in einzelnen Monaten auch mehr als 520 Euro verdienen — solange der Jahresverdienst 6.240 Euro nicht übersteigt. Aber Achtung: Dies gilt nur bei unvorhersehbaren Überschreitungen (z. B. Krankheitsvertretung), nicht als Dauermodell.

Achtung bei mehreren Minijobs: Hat ein Mitarbeiter noch einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, werden die Verdienste zusammengerechnet. Wird die 520-Euro-Grenze insgesamt überschritten, wird der zweite Job sozialversicherungspflichtig. Frag neue Minijobber immer, ob sie weitere geringfügige Beschäftigungen haben.

SFN-Zuschläge: So sparst du Lohnkosten legal

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind in der Gastronomie ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und Kostensenkung. Denn unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei (§3b EStG).

Die steuerfreien Höchstsätze:

ZuschlagsartSteuerfrei bisBeispiel bei 15 €/Std. Grundlohn
Nachtarbeit (20:00–6:00)25 %3,75 € Zuschlag/Std.
Nachtarbeit (0:00–4:00)40 %6,00 € Zuschlag/Std.
Sonntagsarbeit50 %7,50 € Zuschlag/Std.
Feiertagsarbeit125 %18,75 € Zuschlag/Std.
24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5.150 %22,50 € Zuschlag/Std.
Voraussetzung für Steuerfreiheit: Die Zuschläge dürfen nur auf einen Grundlohn von maximal 50 €/Stunde (für die Steuerfreiheit) bzw. 25 €/Stunde (für die SV-Freiheit) berechnet werden. Außerdem müssen die tatsächlichen Arbeitszeiten an Sonn-, Feier- und Nachtstunden einzeln nachgewiesen werden — eine pauschale Zahlung reicht nicht. Deshalb ist eine saubere Zeiterfassung Voraussetzung.

Saisonkräfte und kurzfristige Beschäftigung

Biergärten im Sommer, Weihnachtsmarkt-Stände im Winter — Saisonkräfte sind in der Gastro unverzichtbar. Für kurzfristige Beschäftigungen gibt es eine attraktive Sonderregelung:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Der Vorteil: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an — weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Es gibt auch keine Verdienstgrenze.

Die Lohnsteuer wird ganz normal einbehalten (oder pauschal mit 25 % versteuert). Die Meldung an die Minijob-Zentrale ist Pflicht.

5 häufige Fehler bei der Gastro-Lohnabrechnung

  1. SFN-Zuschläge pauschal zahlen: Ohne Einzelnachweis der gearbeiteten Nacht-/Sonn-/Feiertagsstunden werden die Zuschläge bei einer Betriebsprüfung nachversteuert.
  2. Minijob-Grenze überschritten: Werden die 520 Euro regelmäßig überschritten, entstehen rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge — oft für mehrere Monate.
  3. Trinkgeld falsch abgerechnet: Pool-Trinkgeld ohne klare Zuordnung an einzelne Mitarbeiter wird als steuerpflichtiger Lohn behandelt.
  4. Kurzfristige Beschäftigung falsch eingestuft: Wer eine Saisonkraft als Minijobber anmeldet (oder umgekehrt), riskiert Nachforderungen.
  5. Fehlende Arbeitszeitnachweise: Bei Betriebsprüfungen werden fehlende Zeiterfassungsdaten als Indiz für Steuerhinterziehung gewertet.

Die Lösung: Alles aus einer Hand

Die meisten Fehler entstehen an Schnittstellen: zwischen Zeiterfassung und Steuerberater, zwischen Kassensystem und Buchhaltung, zwischen Dienstplan und Lohnabrechnung. Je mehr Systeme im Einsatz sind, desto mehr Fehlerquellen gibt es.

GetMeGastro eliminiert diese Schnittstellen. Die Zeiterfassung liefert die Grundlage für die Lohnabrechnung, die Kassenanbindung speist die Umsatzdaten in die Buchhaltung ein, und der integrierte Steuerberater sorgt dafür, dass SFN-Zuschläge korrekt berechnet und Minijob-Grenzen eingehalten werden.

Weniger Aufwand, weniger Fehler: Wenn Zeiterfassung, Lohnabrechnung und Buchhaltung in einem System laufen, entfallen manuelle Datenübertragungen. Das spart Zeit und verhindert die typischen Abrechnungsfehler, die bei Betriebsprüfungen auffallen. Jetzt mit GetMeGastro starten oder Erstberatung buchen.

Fazit: Lohnabrechnung in der Gastro ernst nehmen

Die Lohnabrechnung in der Gastronomie erfordert Fachwissen und Sorgfalt. Trinkgeld, SFN-Zuschläge und Minijob-Grenzen sind keine Details, die man nebenbei erledigt — sie haben direkte Auswirkungen auf deine Steuerlast und deine Personalkosten. Wer hier Fehler macht, zahlt bei der nächsten Betriebsprüfung drauf.

Investiere in ein System, das die Besonderheiten der Gastronomie versteht und dir die Arbeit abnimmt. Dein Steuerberater wird es dir danken — und dein Geldbeutel auch.

Mehr Informationen zu unseren Preisen und Leistungen findest du auf unserer Website.

Buchhaltung für die Gastronomie

Automatisierte Buchhaltung, Kassenanbindung und Steuerberatung — speziell für Restaurants, Cafés und Hotels. Jetzt kostenlos beraten lassen.

Jetzt kostenlos starten